Die Spur der Schaufel endet genau dort, wo Ihr Auto stehen soll. Ärger kocht hoch, Worte fliegen, und plötzlich steht eine Frage im Raum: Ist das nur unhöflich – oder schon strafbar? Im Winter kippen Grenzen schnell. Rechtlich kann es auf Hausfriedensbruch hinauslaufen, wenn Ihr Parkplatz „befriedetes Besitztum“ ist und betreten wird. Es klingt trocken. Es betrifft den Alltag.
Der Morgen ist still, der Atem dampft. Sie treten auf den Hof, die Kapuze tief, der Schnee knirscht. Auf dem Privatparkplatz glitzert die Fläche frei – bis der Nachbar kommt, die Schaufel locker in der Hand. Er lächelt nicht. Mit zwei, drei geschmeidigen Bewegungen kippt er den Schnee von seiner Einfahrt genau auf Ihren Platz. Weißer Wall, problematisch hoch. Ein kurzer Dialog, die Sätze kurz, die Geduld kürzer. Ein Zentimeter Schnee bringt schnell einen Meter Ärger. Er zuckt die Schultern, geht. Sie bleiben stehen, schauen auf die neue Barriere. Dann fällt ein Wort: Hausfriedensbruch.
Wann Schneeschippen zur Straftat wird
Hausfriedensbruch steht in § 123 StGB. Gemeint ist das unbefugte Eindringen in eine Wohnung, Geschäftsräume oder ein „befriedetes Besitztum“. Ein Privatparkplatz kann genau das sein, wenn er klar abgegrenzt ist – durch Kettchen, Poller, Zaun, auch durch eindeutige Markierung plus Schild. Wer diesen Bereich betritt, obwohl der Wille des Besitzers eindeutig dagegensteht, erfüllt den Tatbestand. Der Schnee ist dabei nicht das Problem – das Betreten ist es. **Entscheidend ist: Ihr Bereich muss als „Tabu“ erkennbar sein.**
Ein Beispiel aus der Praxis: Familie H. hat vor dem Haus zwei private Stellplätze, mit Bordstein, Kette und Schild „Privatparkplatz – Betreten verboten“. Nach starkem Schneefall schiebt der Nachbar seine Einfahrt frei, überquert die Kette und kippt die Massen auf den Stellplatz von H. Bei der Polizei geht es weniger um den Schnee als um die Kette: Sie signalisiert eine klare Grenze. Der Beamte spricht von einem Anfangsverdacht auf Hausfriedensbruch, dazu kommt eine mögliche Besitzstörung. Im Gespräch vor Ort endet die Sache mit einer Verwarnung – und einer schriftlichen Anzeige, die in der Schublade bleibt, falls es wieder passiert.
Juristisch trennen Fachleute fein: Hausfriedensbruch ist das unbefugte Betreten. Besitzstörung (nach § 862 BGB) oder Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 BGB) liegt vor, wenn auf Ihr Grundstück „eingewirkt“ wird – etwa durch Schneehaufen – auch ohne Betreten. Für Hausfriedensbruch braucht es eine erkennbare Abgrenzung und einen geäußerten oder erkennbaren Willen: nicht betreten. Ein bloßer Farbstreifen am Boden reicht oft nicht. Ein Schild kann genügen, ein Zaun wirkt stärker. Und nein: Schnee auf die Straße zu drücken ist ebenfalls heikel – kommunale Satzungen verbieten das meist.
So reagieren Sie klug und gelassen
Der erste Schritt ist unspektakulär: dokumentieren. Ein Foto zeigt die Lage, Fußspuren über die Kette, die Richtung der Schaufel. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, zwei kurze Sätze zum Ablauf. Dann reden – einmal, ruhig, vor Zeugen. Sagen Sie klar: „Das ist privates Gelände, bitte betreten Sie es nicht und räumen Sie den Schnee wieder weg.“ Oft reicht genau dieses Gespräch, kombiniert mit einem gut sichtbaren Schild am Parkplatz. Seien Sie präzise, nicht laut.
Fehler, die oft alles schlimmer machen: Den Schnee zurückwerfen, den Zugang zubauen, sarkastische Zettel verteilen. Klingt befriedigend, schadet nur. Besser: Frist setzen („bis heute 18 Uhr bitte räumen“), beim zweiten Mal schriftlich per kurzer Notiz im Briefkasten. Beim dritten Mal Ordnungsamt oder Polizei informieren – freundlich, sachlich, ohne Show. **Seien wir ehrlich: Niemand will wegen eines Schneehaufens Aktenzeichen sammeln, aber Respekt wächst selten ohne klare Grenze.** Und: Den Gehweg selber sauber halten, sonst kippt die Moral.
Wenn Sie sich fragen, ob das „befriedete Besitztum“ bei Ihrem Parkplatz greift, hilft Ihnen eine Faustregel: Abgrenzung plus klarer Wille.
„Ein Privatparkplatz ist oft Hausrecht – aber er wird erst zum befriedeten Besitztum, wenn die Grenze objektiv erkennbar ist“, sagt Rechtsanwältin Lara K., Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Für die Praxis taugt ein Mini-Check:
- Ist der Bereich sichtbar abgegrenzt (Kette, Poller, Zaun, deutliche Markierung)?
- Ist Ihr Wille erkennbar (Schild: „Betreten verboten/Privat“)?
- Gibt es Zeugen oder Fotos für das Betreten?
- Wurde der Nachbar einmal fair hingewiesen?
- Gibt es eine Hausordnung oder Satzung, die Sie auf Ihrer Seite haben?
Was bleibt – und was Sie daraus machen
Der Schnee schmilzt, die Stimmung nicht. Winter ist ein Testfeld für Grenzen. Wir alle kennen diesen Moment, in dem Rücksicht und Routine kollidieren: Einer schiebt, der andere parkt – und mittendrin liegt die Frage, wem der weiße Hügel „gehört“. Wer sein Terrain sichtbar markiert und gelassen kommuniziert, gewinnt doppelt: rechtlich und menschlich. *Die beste Eskalation ist oft diejenige, die gar nicht erst entsteht.* Gleichzeitig ist es gut zu wissen, dass das Strafrecht nicht nur mit großen Worten kommt, sondern konkret schützt – wenn der Parkplatz tatsächlich „befriedet“ ist und jemand ihn gegen Ihren Willen betritt. **Zwischen Nachbarfrieden und Paragrafen passt manchmal nur eine Kette – oder ein Satz auf einem Schild.**
| Kernpunkt | Detail | Interesse für den Leser |
|---|---|---|
| Hausfriedensbruch | Unbefugtes Betreten von „befriedetem Besitztum“ (§ 123 StGB) | Wann der eigene Parkplatz strafrechtlich geschützt ist |
| Besitzstörung | Schneehaufen ohne Betreten: Unterlassung/Beseitigung möglich (§ 862, § 1004 BGB) | Schnelle zivilrechtliche Hebel statt großer Krawall |
| Praktische Schritte | Dokumentieren, einmal reden, markieren, erst dann Behörden | Konflikt lösen, ohne sich selbst zu schaden |
FAQ :
- Ist Schnee auf meinem Privatparkplatz automatisch Hausfriedensbruch?Nur wenn der Nachbar Ihr „befriedetes Besitztum“ betritt – also klar abgegrenztes Privatgelände mit erkennbarem Hausrecht.
- Reicht ein Schild „Privatparkplatz“ aus?Oft ja, besonders in Kombination mit Markierungen. Stärker wird es mit Kette, Poller oder Zaun.
- Darf ich den Schnee einfach zurückschieben?Riskant. Auf Gehwege oder Straße zurückschieben kann ordnungswidrig sein. Besser: Gespräch, Frist, dann Behörden.
- Wen rufe ich an: Polizei oder Ordnungsamt?Bei akutem Betreten und Streit: Polizei. Bei wiederholter Störung ohne Eskalation: Ordnungsamt.
- Kann ich Unterlassung verlangen?Ja, zivilrechtlich über § 862/§ 1004 BGB. Dokumentation und Zeugen erhöhen die Chancen.









