Ein Nachbar schiebt den frischen Schnee entschlossen vom Gehweg – direkt auf die Fahrbahn. Klingt pragmatisch, spart Platz, bringt Ruhe. Und doch kann genau dieser Griff zur Schaufel teuer, richtig teuer werden. Denn was viele für eine lässige Winterroutine halten, kratzt oft am Straßenrecht – und an Ihrem Geldbeutel.
Vor dem Bäcker drückt eine Frau die Mütze fester ins Gesicht, schiebt mit roten Fingern den Schnee auf einen ordentlichen Haufen – der dann mit einem letzten Ruck auf die Straße kippt, wo Autos knirschen und Radspuren sich als zitternde Linien abzeichnen. Ein Lieferwagen bremst, ein hupender Radfahrer kurvt, und plötzlich hängt alles an der einen Frage: Wohin mit diesem weißen Zeug?
Schneeschippen ist Pflicht – aber nicht überallhin
Was viele nicht wissen: Schnee auf die Straße zu schieben, kann als Hindernis nach § 32 StVO gelten. Und Hindernisse gehören nicht auf die Fahrbahn. Das ist mehr als eine Schönwetterregel, denn aus einem Schneewall wird rasch eine Rutschbahn, die den Verkehr gefährdet. Bußgelder und Haftung summieren sich schnell. Je nach Kommune gelten eigene Straßenreinigungssatzungen, die klar definieren, wohin Schnee darf – und wohin nicht. Kurz: Räumpflicht ja, Straßenwall nein.
Ein Blick in die Praxis zeigt, wie konkret das wird. In vielen Städten liegen Bußgelder fürs Fehlräumen zwischen 35 und 500 Euro, in Einzelfällen auch darüber, wenn es zu einer Gefährdung kommt. Berlin nennt als Richtwert 35–150 Euro, München verhängt bei gefährlichen Hindernissen durchaus mehrere Hundert Euro. Dazu kommen mögliche Schadenersatzforderungen, wenn jemand stürzt oder Fahrzeuge beschädigt werden. Wir kennen alle diesen Moment, in dem der Winterdienst zu spät kommt und man „nur schnell“ den Schnee weg haben will. Genau dieser Reflex wird dann teuer.
Warum das so ist, lässt sich einfach erklären. Schnee auf der Fahrbahn verändert die Haftung, verengt Fahr- und Radspuren und blockiert die Oberflächenentwässerung. Wenn Gullis zufrieren oder verstopfen, staut sich Schmelzwasser, das nachts wieder gefriert – ein Risikokreislauf. Juristisch schlägt das doppelt zu Buche: Ordnungswidrigkeit wegen Verkehrsbehinderung und zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB bei Personenschäden. Schnee auf die Straße zu schippen kann als Verkehrsgefährdung gelten. Wer räumt, trägt Verantwortung – auch für die Folgen jenseits des eigenen Grundstücks.
So räumen Sie richtig – ohne Bußgeld und Ärger
Die einfache Regel lautet: Schnee auf dem eigenen Grundstück oder an den Rand des Gehwegs schieben, nicht auf die Straße, nicht in den Rinnstein. Bilden Sie einen niedrigen Wall entlang der Grundstücksgrenze, lassen Sie Einfahrten, Hydranten und Kreuzungsbereiche frei. Arbeiten Sie in Schichten – erst Schnee, dann Glättebekämpfung. Nutzen Sie Streugut wie Splitt, Sand oder Granulat. Salz ist auf vielen Gehwegen verboten. Prüfen Sie die Zeiten: In vielen Gemeinden gilt werktags ab 7 Uhr, sonntags ab 9 Uhr, meist bis 20 oder 22 Uhr.
Seien wir ehrlich: Niemand schafft das jeden Tag perfekt, schon gar nicht bei Dauerschneefall. Denken Sie in Etappen: kurz vor Arbeitsbeginn, nachmittags einmal nachziehen. Falls Sie die Räumpflicht übertragen (z. B. an Mieter oder einen Dienstleister), halten Sie das schriftlich fest und kontrollieren stichprobenartig. Wer beruflich weg ist, organisiert Vertretung – Nachbarn, Hausverwaltung, Winterdienst. Das Risiko fährt bei jedem Schritt mit. Und ja, Splitt knirscht und sieht nicht hübsch aus, aber Stürze sind schlimmer und rechtlich schmerzhafter.
Ein Ordnungsamtsmitarbeiter formulierte es nüchtern:
„Schnee gehört nicht auf die Straße. Wer räumt, muss so räumen, dass andere nicht gefährdet werden – Punkt.“
Damit Sie im Alltag den Überblick behalten, hilft eine kleine Merkliste:
- Nicht auf die Fahrbahn, Radwege oder Parkstreifen schieben.
- Gullis, Hydranten, Zebrastreifen und Einmündungen freihalten.
- Streugut: Splitt/Sand statt Salz – lokale Satzung prüfen.
- Zeiten: Morgens rechtzeitig, bei Dauerschnee mehrfach räumen.
- Beleg: Bei Dienstleistern Rechnung/Leistungsnachweis aufbewahren.
Warum der saubere Randhaufen mehr schützt, als man denkt
Ein sauberer, niedriger Schneewall am Gehwegrand wirkt unscheinbar, ist aber ein kleines Sicherheitskonzept. Er hält die Lauffläche frei, leitet Schmelzwasser in die richtige Richtung und verhindert, dass Schnee wieder zurückrutscht. Wer den Wall nicht zu hoch baut, erhält die Sichtbeziehungen im Straßenraum, Radfahrende sehen Fußgänger, Autos sehen den Bordstein. Und das Beste: Sie geraten nicht in Konflikt mit der StVO oder der kommunalen Satzung. So bleibt die Straße Straße – und der Gehweg sicher begehbar. Man spricht darüber selten. Bis etwas passiert.
| Kernpunkt | Detail | Interesse für den Leser |
|---|---|---|
| Rechtliche Lage | § 32 StVO, kommunale Reinigungssatzung, Haftung nach § 823 BGB | Was ist erlaubt, was kostet Geld – und wann droht Haftung? |
| Praktisches Räumen | Schnee auf Grundstück/Wegrand, Splitt statt Salz, Zeiten einhalten | Konkrete Schritte, um sicher und regelkonform zu räumen |
| Kostenrisiken | Bußgelder 35–500 €, Schadenersatz bei Stürzen/Unfällen | Wie vermeide ich Ausgaben, Streit und Versicherungsärger? |
FAQ :
- Darf ich Schnee vom Gehweg auf die Straße schieben?In den meisten Gemeinden: nein. Das kann als Hindernis nach § 32 StVO gelten und Bußgelder nach sich ziehen. Räumen Sie an den Gehwegrand oder auf Ihr Grundstück, nicht in den Verkehrsraum.
- Wie hoch können die Bußgelder ausfallen?Je nach Stadt variieren die Sätze stark. Üblich sind 35–500 Euro; bei gefährlicher Behinderung oder Unfällen können höhere Summen und zivilrechtliche Forderungen folgen.
- Wer haftet, wenn jemand vor meinem Haus stürzt?Grundsätzlich der Verkehrssicherungspflichtige: Eigentümer oder – bei wirksam übertragener Pflicht – der Mieter oder Dienstleister. Private Haftpflicht- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kann helfen, wenn korrekt versichert und nicht grob fahrlässig gehandelt wurde.
- Ist Streusalz auf dem Gehweg erlaubt?Häufig verboten oder nur in Ausnahmen (z. B. Eisregen, Treppen). Die kommunale Satzung gibt den Rahmen vor. Alternativen wie Splitt oder Sand sind meist ausdrücklich empfohlen.
- Zu welchen Zeiten muss ich räumen?Oft werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr, jeweils bis 20–22 Uhr. Bei Dauerschnee ist mehrmaliges Räumen erforderlich, damit die Wege durchgehend sicher bleiben.









