Schneeschaufeln vor dem Haus: Wer ist gesetzlich dazu verpflichtet? Die Antwort des Bürgerlichen Gesetzbuches wird Sie überraschen

Schneeschaufeln vor dem Haus: Wer ist gesetzlich dazu verpflichtet? Die Antwort des Bürgerlichen Gesetzbuches wird Sie überraschen

Ein knirschender Morgen, eine schmale Spur im Schnee, und die Frage, die jedes Jahr zurückkommt: Wer muss hier eigentlich räumen? Besitzer, Mieter, Gemeinde? Drei Haustüren weiter liegt schon Streu. Vor Ihrer: fußbreiter Matsch. Ein Nachbar nickt, ein anderer filmt. Und plötzlich wird ein alltäglicher Handgriff zur rechtlichen Zitterpartie.

Vor dem Bäcker türmt sich der Schnee wie eine kleine Wand, jemand legt den ersten Pfad mit dem Fuß an. Eine ältere Frau tastet sich am Gartenzaun entlang, Kinder ziehen Hosenbeine über die Stiefel, atmen Nebel. Ein Mann in Jogginghose schiebt die Schaufel vor sich her, schaut auf die Uhr, zurück zur Haustür, wieder zur Uhr. Er weiß: Wenn jetzt jemand stürzt, wird diskutiert, wer schuld ist. Ein Winterdienstwagen fährt vorbei, wendet, verschwindet. In den Fenstern spiegeln sich weiße Dächer. Der Kaffee auf der Fensterbank kühlt ab. Und dann fällt ein Satz, der alles verändert: Das regelt das BGB. Wirklich?

Wer muss räumen? Die überraschende Spur führt ins BGB – aber nicht so, wie viele denken

Jeder spricht vom „Räumzwang“, doch das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt nicht: „Du musst Schnee schaufeln.“ Die Pflicht entsteht meist in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde, die das Schneeräumen an die Eigentümer überträgt. Diese dürfen per Mietvertrag den Winterdienst den Mietern auferlegen oder eine Firma beauftragen. Das BGB greift an anderer Stelle: § 823 BGB regelt die Haftung, wenn jemand zu Schaden kommt, weil Sicherungspflichten verletzt wurden. Kurz gesagt: Räumen und Streuen ist kommunal angeordnet, das BGB entscheidet im Streitfall über Verantwortung und Geld. **Die Pflicht beginnt nicht im BGB, sondern vor Ihrer Haustür.**

Eine Szene aus Leipzig: Neuschnee ab 6.50 Uhr, um 7.35 Uhr rutscht ein Passant vor einem Mehrfamilienhaus aus. Die Eigentümer hatten den Winterdienst an den Mieter im Erdgeschoss übertragen, im Vertrag sauber geregelt. Das Gericht prüfte: War die Übertragung wirksam? Gab es eine angemessene Reaktionszeit? Urteile sagen oft: 30 bis 60 Minuten nach Schneefallbeginn sind realistisch, vor allem bei anhaltendem Schneetreiben. Ergebnis: Der Mieter haftete, weil er zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause war und nicht begann. Die Eigentümer gingen nicht leer aus: Kontrolle blieb ihre Aufgabe, sie wurden anteilig in die Pflicht genommen.

Das ist die Logik hinter der berühmten Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, muss sie so sichern, dass Dritte nicht schutzlos sind. Auf dem Gehweg vor Ihrem Grundstück gilt: Gehbahnen in einer Breite von etwa einem Meter, häufig bis 1,20 Meter, freihalten, Übergänge zu Bushaltestellen und Mülltonnenweg ebenfalls. Räumzeiten variieren nach Ortssatzung, oft werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr, jeweils bis 20 Uhr. Das BGB sagt nicht, wann die Schaufel angesetzt wird, es sagt, wer haftet, wenn niemand schaufelt. § 836 BGB ergänzt: Vom Gebäude ausgehende Gefahren, etwa Eiszapfen, sind Sache des Eigentümers. Überraschend klar – nur anders als gedacht.

So machen Sie es richtig: Räumen, Streuen, Delegieren – ohne späteres Bauchweh

Die Methode „von der Haustür zur Straße“ funktioniert selten gut. Besser: erst Streifen treten, dann die Fläche schieben, am Ende streuen. Beginnen Sie mit einem sicheren Mittelgang, dann rechts und links abtragen, damit die Schneeberge nicht zurück auf den Weg rutschen. Streu: eine Mischung aus Split und Sand, kein feines Pulver. Auftausalz ist in vielen Städten untersagt und nur bei Blitzeis erlaubt. Prüfen Sie den Dachrand: Eiszapfen abklopfen oder sperren. Wer früh räumt, gewinnt Zeit, wenn es erneut schneit. Und ja, zwei kurze Durchgänge am Tag wirken Wunder.

Die häufigste Falle: abwarten. „Es taut doch gleich“, denkt man – bis die Nässe über Nacht zu blankem Eis wird. Zweite Falle: Stückwerk. Ein schmaler Pfad mit Stufe ist tückischer als ungepflügter Schnee. Drittens: Delegieren ohne Kontrolle. Beauftragte Firmen brauchen klare Zeitfenster, Rückfallebene und Protokoll. Und falls im Mietvertrag der Erdgeschossbewohner räumt, dann braucht es einen Aushang mit Namen und Telefonnummer. Seien wir ehrlich: Niemand macht das wirklich jeden Tag. Plan schlägt guten Vorsatz.

Ein Jurist, der seit Jahren Sturzfälle verhandelt, sagte mir:

„Das BGB ist kein Winterkalender. Es interessiert sich erst, wenn etwas schiefgeht – dann aber sehr.“

Für den Alltag heißt das: Dokumentieren Sie kurz den Räumgang und halten Sie einen Notfallplan bereit.

  • Räumzeiten: werktags ab 7 Uhr, sonn-/feiertags ab 9 Uhr, bis 20 Uhr (örtliche Satzung prüfen).
  • Breite: 1,00–1,20 m, Kreuzungen und Haltestellenzugänge freihalten.
  • Material: Split/Sand; Salz nur bei Eisregen oder blinder Glätte, wenn erlaubt.
  • Delegation: schriftlich, mit Kontrolle und Vertretungsregel bei Urlaub/Krankheit.
  • Versicherung: private Haftpflicht/Eigentümerhaftpflicht mit Winterdienst einschließen.

**Wer delegiert, bleibt Kontrollperson.**

Was das im Alltag bedeutet – zwischen Nachbarschaft, Recht und gesundem Menschenverstand

Winterdienst ist kein Kampf gegen die Natur, sondern ein Ritual der Rücksicht. Eine klare Gehspur heißt: Kinder kommen sicher zur Schule, die Nachbarin erreicht den Bus, der Paketbote muss nicht Slalom laufen. Wer Eigentum hat, übernimmt Verantwortung – nicht, weil das BGB es befiehlt, sondern weil Menschen dort gehen. Diesen Moment kennen wir alle: Man sieht die rutschige Stelle und denkt an die eigene Mutter. *Ein freier Weg ist am Ende kein Hexenwerk.* Und wenn es doch knifflig wird, hilft der Blick auf drei Dinge: Was verlangt die Satzung? Wer ist beauftragt? Wer kontrolliert? Daraus entsteht Ruhe. Und ein kleiner Frieden vor der Haustür.

Kernpunkt Detail Interesse für den Leser
Pflichtkette Gemeinde überträgt an Eigentümer; Eigentümer dürfen an Mieter oder Dienstleister delegieren Wer ist dran – und wer haftet am Ende?
Räum- und Streuzeiten Oft 7–20 Uhr (So/Feiertag ab 9); angemessene Reaktionszeit bei Neuschnee Wann muss ich raus, ohne überzogener Stress?
Haftung nach BGB § 823 BGB bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; § 836 BGB bei Gebäudeteilen/Eiszapfen Was passiert, wenn jemand stürzt – wer zahlt?

FAQ :

  • Wer ist laut Gesetz zum Schneeräumen verpflichtet?Direkt anordnet das meist die kommunale Straßenreinigungssatzung. Eigentümer sind am Zug und können per Vertrag Mieter oder Firmen einsetzen. Das BGB greift bei Haftung, nicht bei der täglichen Räumordnung.
  • Gibt es feste Zeiten und Breiten für den Gehweg?Üblich sind werktags ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr bis 20 Uhr. Freizuhalten sind etwa 1–1,20 m Gehbreite; Übergänge zu Einfahrten, Mülltonnen und Haltestellenzugänge gehören dazu. Maßgeblich ist Ihre Ortssatzung.
  • Haftet der Mieter, wenn er laut Mietvertrag den Winterdienst übernimmt?Ja, wenn die Übertragung wirksam und klar geregelt ist. Eigentümer bleiben zur Kontrolle verpflichtet. Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht können beide treffen, je nach Fallgestaltung.
  • Darf ich Salz streuen?Nur wenn die Ortssatzung es zulässt, meist bei Blitzeis oder gefährlicher Glätte. Sonst besser Split oder Sand verwenden. Verstöße können Bußgelder nach sich ziehen.
  • Was ist, wenn ich im Urlaub bin oder früh zur Arbeit muss?Abwesenheit entbindet nicht von der Pflicht. Organisieren Sie Vertretung: Nachbarn, Dienstleister oder ein Rotationsplan im Haus. Dokumentation und klare Absprachen helfen im Streitfall.

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